Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 134
4. Die Übertragung des mittelbaren Besitzes
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Der mittelbare Besitz wird nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen. Es ist dies in aller Regel nicht der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985, sondern der vertragliche oder gesetzliche Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis, also aus Nießbrauch, Pfandrecht, Miete, Pacht oder einem „ähnlichen Verhältnis“. Nicht erforderlich ist die Übertragung des ganzen Besitzmittlungsverhältnisses. Schon allein durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt der mittelbare Besitzer seinen Besitz und vermittelt der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitz nunmehr dem Abtretungsempfänger[113]. Dagegen überträgt die Begründung eines weiteren mittelbaren Besitzes auf einer höheren Stufe nach § 871 nicht den vorhandenen mittelbaren Besitz.
Statt durch Einigung und Übergabe nach § 929 S. 1 kann man eine bewegliche Sache nach § 931 auch durch Einigung und Übertragung des mittelbaren Besitzes übereignen[114].
Im Handelsverkehr überträgt schon die Übergabe eines Traditionspapiers: eines Ladescheins, Orderlagerscheins oder Konossements mittelbaren Besitz an der Sache; für andere Papiere wie Frachtbrief, Anweisung oder Rechnung gilt dies nicht (RN 1120).
Kraft Gesetzes gehen nach §§ 566 I, 578 I mit dem Mietverhältnis auch der Herausgabeanspruch und der mittelbare Besitz des Wohnungs- oder Grundstücksvermieters auf den neuen Eigentümer über.