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2. Jedes vermögenswerte Recht

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Wenn Art. 14 I 1 GG das Eigentum als Mittel zum Zweck einer freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit gewährleistet, meint er nicht nur das sachenrechtliche Eigentum des § 903, sondern auch alle anderen Vermögensrechte[3].

Art. 14 I 1 GG garantiert neben dem Eigentum des BGB auch die beschränkten dinglichen Rechte[4], außerdem Urheber- und Erfinderrechte[5], Marken und Ausstattungsschutz[6], das Recht am gewerblichen Unternehmen und an der freiberuflichen Praxis[7], ebenso die Mitgliedschaft in der Kapitalgesellschaft[8], sogar einfache Forderungen[9] und Rentenanwartschaften[10].

Da die öffentliche Hand keine Grundrechte gegen die eigene Willkür haben kann, wird ihr Eigentum nicht verfassungsrechtlich geschützt[11].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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