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1. Individualrecht und Rechtsinstitut

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Vom Eigentum handelt nicht nur das BGB, sondern auch Art. 14 GG, der es – zusammen mit dem Erbrecht – verfassungsrechtlich gewährleistet (I 1), freilich unter dem Vorbehalt des Gesetzes, das Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (I 2). Überdies verpflichtet Eigentum (II 1), und sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (II 2). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt sogar eine Enteignung (III 1), aber nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (III 2), die unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (III 3) und im Streitfall von den ordentlichen Gerichten festzusetzen ist (III 4). Auf diese Art und Weise wird der Zivilrichter – aus historischen Gründen, die heute überholt sind – mit der öffentlichrechtlichen Enteignung befasst.

Art. 14 GG „gewährleistet“ das Eigentum in zwei Richtungen: als elementares individuelles Grundrecht des Einzelnen gegen staatliche Willkür und als fundamentale Einrichtung des Zivilrechts. Die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums soll dem Menschen helfen, sich frei zu entfalten und sein Leben eigenverantwortlich zu gestalten[1]. Um so wichtiger ist es, die Grenze zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 I 2 GG und unzulässigem staatlichen Übergriff verfassungsrechtlich richtig zu ziehen und das Spannungsverhältnis zwischen der verfassungsrechtlichen Garantie und der Sozialbindung des Eigentums aufzulösen[2].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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