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3. Die Voraussetzungen des Mitbesitzes

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Nach § 866 besitzen mehrere Personen eine Sache „gemeinschaftlich“, wenn sie die Sache nebeneinander auf gleicher Besitzstufe mit Besitzwillen derart beherrschen, dass jeder in der Ausübung seiner tatsächlichen Herrschaft nur durch den oder die anderen beschränkt ist[120]. Auch gemeinschaftlich kann man nur eine ganze Sache oder einen realen Bestandteil einer Sache besitzen, nicht lediglich einen rechnerischen Bruchteil[121].

Mitbesitz erwirbt man entweder durch gemeinsame Ergreifung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I) oder vom Alleinbesitzer, der einen Mitbesitz behält[122], oder als Miterbe nach § 857.

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Je nach der Beschaffenheit des Zugangs zur Sache unterscheidet man den schlichten Mitbesitz, den jeder Mitbesitzer allein ausüben kann, weil die Sache jedem Mitbesitzer frei zugänglich ist, vom qualifizierten oder gesamthänderischen Mitbesitz, den nur alle gemeinsam ausüben können, weil die Sache nur allen gemeinsam zugänglich ist.

Beispiele

Schlichter Mitbesitz:

- Jeder Mitbesitzer hat einen Schlüssel zur Wohnung, zum Geschäftsraum oder zum Schließfach (BGH NJW 79, 714; 93, 935).
- Jeder Geschäftsraummieter kann für sich allein den gemeinschaftlichen Lastenaufzug benutzen (BGH 62, 243).
- Jeder Ehegatte hat Mitbesitz an der Ehewohnung und am Hausrat, wem immer diese Sachen gehören (BGH 12, 380; 73, 253, 256; NJW 79, 976). Dass ihm dieser Mitbesitz in der Zwangsvollstreckung gegen den anderen Ehegatten wenig nützt, liegt an der Sonderregel des § 739 ZPO mit § 1362 I BGB (dazu BGH NJW 76, 238; 92, 1162; 93, 935).

Qualifizierter Mitbesitz:

- Das Bankschließfach lässt sich nur mit zwei verschiedenen Schlüsseln öffnen; den einen Schlüssel hat der Kunde, den anderen hat die Bank. Fraglich ist, ob beide auch Mitbesitz am Inhalt des Schließfachs haben, oder ob der Kunde Alleinbesitzer sei (dazu BGH NJW 93, 935; OLG Düsseldorf NJW-RR 96, 839; Werner JuS 80, 175).
- Wertsachen werden derart hinterlegt, dass die Hinterlegungsstelle sie nur an mehrere Personen gemeinsam herausgeben darf, die dadurch qualifizierten mittelbaren Mitbesitz erlangen.
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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