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1. Der Besitz mehrerer Personen auf gleicher Stufe

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Eine Sache kann man nicht nur allein, sondern nach § 866 auch gemeinsam mit anderen besitzen, muss aber bedenken, dass der Besitz kein Recht, sondern nur eine tatsächliche Sachherrschaft ist, so dass die Regeln der §§ 741 ff. über die Rechtsgemeinschaft nicht ohne weiteres passen. Das Gesetz sagt dazu nichts. § 866 beantwortet nur die Frage, ob und wieweit auch der Mitbesitz gegen verbotene Eigenmacht zu schützen sei.

Auch der unmittelbare Mitbesitz begründet die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1; vermutet wird hier Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008[116].

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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