Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 124
2.1 Die Gleichstellung mit dem unmittelbaren Besitz
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Nach § 868 „ist auch der andere Besitzer“; das ist die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Gemeint sind der Nießbrauchsbesteller, der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie jeder, der in einem „ähnlichen Verhältnis“ zu einem unmittelbaren Besitzer steht. Da ihm die tatsächliche Sachherrschaft des § 854 I fehlt, ist sein Besitz nur ein mittelbarer.
Wenn also auch der mittelbare Besitzer ein Besitzer ist, sind alle Vorschriften über den Besitz, die sich nicht auf den unmittelbaren Besitz beschränken, wie es die §§ 854-856 tun, auch auf den mittelbaren Besitz anwendbar[94].