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7.2 Der Anspruch auf Gestattung

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Anspruchsgrundlage ist § 867 S. 1, Rechtsfolge ein Anspruch auf Gestattung, das fremde Grundstück zu betreten, um dort eine bewegliche Sache zu suchen und wegzuschaffen. Die Gestattung ist aber keine Willenserklärung, sondern eine Duldung, vollstreckbar nach § 890 ZPO. Anspruchsberechtigt ist der Besitzer einer beweglichen Sache, Anspruchsgegner ist der Besitzer des Grundstücks, auf das die bewegliche Sache gelangt ist.

Der Duldungsanspruch erlischt, sobald der Grundstücksbesitzer die bewegliche Sache nicht einfach liegen lässt, sondern in seinen Besitz nimmt. Stattdessen erlangt der frühere Besitzer der beweglichen Sache die Besitzschutzrechte aus §§ 859 ff.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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