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3.1 Das Besitzmittlungsverhältnis

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§ 868 definiert den mittelbaren Besitz anhand von Beispielen, vier benannten und einem unbenannten. Danach sind mittelbare Besitzer der Nießbrauchsbesteller und der Verpfänder, der Vermieter und der Verpächter sowie jeder, der in einem „ähnlichen Verhältnis“ zu einem unmittelbaren Besitzer steht. Der gemeinsame Nenner dieser Beispiele ist laut Gesetz ein Rechtsverhältnis, das den einen gegenüber dem anderen auf Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigt oder verpflichtet. Ist aber das Besitzrecht des einen zeitlich begrenzt, hat der andere nach Ablauf der Besitzzeit einen Anspruch auf Rückgabe der Sache. Das sind die beiden Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes.

Man kann sie sogar auf eine einzige Voraussetzung reduzieren: den Anspruch auf Herausgabe der Sache nach Ablauf der Besitzzeit. Dieser Anspruch zeigt, dass der unmittelbare Besitzer sein zeitlich begrenztes Besitzrecht vom umfassenderen Besitzrecht eines anderen ableitet. Was die beiden verbindet, ist das Besitzmittlungsverhältnis. So ist es nur folgerichtig, dass der mittelbare Besitz nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis übertragen wird.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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