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1. Das gesetzliche System

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Der Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474-479 ist ein Bestandteil des europäischen Verbraucherschutzrechts, die Auslegung durch den EuGH für die nationalen Gerichte verbindlich[350].

Die EU hat freilich am 20.5.2019, in Kraft seit 11.6.2019, eine neue Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf erlassen, welche die EU-Staaten binnen 2 Jahren in nationales Recht verwandeln sollen[351]. Da Deutschland dies noch nicht getan hat, gelten die §§ 474-479 BGB weiterhin.

Nach § 474 handelt es sich immer dann um einen Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache, ob neu oder gebraucht, kauft[352], auch wenn der Unternehmer daneben Dienste leisten soll. Die Beweislast trägt der Käufer[353].

Ausgenommen ist nach § 474 II 2 nur der Kauf gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung[354], an der auch der Verbraucher teilnehmen kann. Ob die versteigerte Sache neu oder gebraucht sei, bestimmt nicht der Parteiwille sondern die Verkehrsanschauung[355].

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Auch der Verbrauchsgüterkauf ist ein Kauf nach §§ 433 ff.[356], für den aber nach §§ 474 II 1 ergänzend die besonderen Vorschriften der §§ 475-479 gelten, nachdem sie zum 1.1.2018 nochmals tiefschürfend geändert worden sind:

- § 475 regelt ergänzend die Leistungszeit (I) und abweichend von § 447 I den Gefahrübergang beim Versendungskauf (II). Im Falle des § 349 V muss der Käufer weder Nutzungen herausgeben noch ihren Wert ersetzen[357], und auch die §§ 445, 447 II sind nicht anwendbar (III). Ist die eine Art der Nacherfüllung ausgeschlossen oder kann der Unternehmer sie verweigern, darf er die andere Art nicht verweigern, weil sie unverhältnismäßig teuer ist[358], aber er kann den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken (IV). § 440 S. 1 ist auch in diesem Fall anwendbar (V). Schließlich hat der Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für den Aufwendungsersatz nach § 439 II, III (VI).
- § 476 schließt eine vertragliche Beschränkung der Mängelhaftung des Verkäufers im Voraus weitgehend aus und soll auch Umgehungsgeschäfte verhindern (RN 134).
- § 477 ändert die Beweislast für den Zeitpunkt der Entstehung eines Sachmangels (RN 135).
- § 478 regelt den Rückgriff des Unternehmers (RN 137) und § 479 die Garantie (RN 136).

Ein Widerrufsrecht hat der Käufer eines Verbrauchsgutes nach §§ 312g I, 355, 356, 357 nur, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder im Fernabsatz geschlossen wurde (RN 1873, 1878; Ausnahmen in § 312g II).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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