Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 235
1.4 Der Herausgabeanspruch des Verkäufers
ОглавлениеNach § 449 II darf der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware vom Käufer nur heraus verlangen, wenn er vom Kaufvertrag nach § 323 oder § 216 II 2 zurückgetreten ist oder sich die Herausgabe vertraglich ausbedungen hat. Der Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung genügt dafür nicht[386].
Nach wirksam erklärtem Rücktritt darf der Verkäufer die Ware sowohl nach § 346 I als auch nach § 985 zurückfordern. Erst der Rücktritt des Verkäufers, nicht schon der Zahlungsverzug des Käufers, nimmt dem Käufer nach § 449 II das Recht zum Besitz, das ihm der Kaufvertrag nach §§ 433 I, 986 I 1 verschafft hat[387]. Solange der Kaufvertrag besteht, ist der Käufer zum Besitz der Kaufsache berechtigt[388].
Nach § 216 II 2 darf der Verkäufer schon dann zurücktreten, wenn der Kaufpreisanspruch verjährt ist und der Käufer deshalb die Zahlung verweigert[389]. Und das Besitzrecht des Käufers erlischt auch dann, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware kraft Vereinbarung einstweilen als Sicherheit zurücknehmen darf[390].