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1. Der Vorbehaltskauf 1.1 Die rechtliche Konstruktion des Eigentumsvorbehalts

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Der Vorbehaltskauf ist ein Kreditkauf, der den Verkäufer nur dazu verpflichtet, die Ware unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung an den Käufer zu übereignen. Die rechtliche Konstruktion heißt Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum solange vor, bis der Kaufpreis bezahlt ist[374]. Der Eigentumsvorbehalt sichert die Kaufpreisforderung des vorleistenden Verkäufers und, falls der Kauf scheitert, auch dessen Anspruch auf Rückgabe der Ware[375].

Der Eigentumsvorbehalt hat eine schuldrechtliche und eine dingliche Seite:

- Schuldrechtlich ist die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ein Bestandteil des Kaufvertrags und bedeutet: Der Verkäufer soll dem Käufer die Ware zwar übergeben, aber nur aufschiebend bedingt übereignen. Der Vorbehaltskauf ist ein unbedingter, vollgültiger Kauf. Bedingt ist nur der Gegenstand der Verkäuferpflicht: die Übereignung.
- Dinglich ist die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt eine aufschiebend bedingte Übereignung nach §§ 929, 158 I: Der Käufer erwirbt das Eigentum erst, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Bis dahin erlangt er nur ein Anwartschaftsrecht (RN 2145).

Auch die Beweislast unterscheidet zwischen Schuld- und Sachenrecht. Wer Rechte aus einem Vorbehaltskauf verfolgt, muss die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts beweisen, was leicht fällt, wenn der Eigentumsvorbehalt in der Branche üblich ist[376]. Dinglich folgt die Beweislast des Verkäufers aus der gesetzlichen Vermutung des § 1006 I 1, dass der Käufer mit dem unmittelbaren Besitz auch das Eigentum an der Kaufsache erworben habe[377].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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