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1.2 Die gesetzliche Regelung des Vorbehaltskaufs

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§ 449 ist, als Bestandteil der Schuldrechtsreform, die einzige Bestimmung des BGB zum Eigentumsvorbehalt[378].

Abs. 1 liefert eine Auslegungsregel für die rechtliche Konstruktion des Eigentumsvorbehalts[379].

Abs. 2 macht den Herausgabeanspruch des Verkäufers davon abhängig, dass er nach § 323 I vom Kaufvertrag zurücktrete.

Abs. 3 ist ein Nichtigkeitsgrund für den Konzernvorbehalt.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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