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1.3 Die gesetzliche Auslegungsregel

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Nach § 449 I übereignet der Verkäufer die bewegliche Kaufsache, an der er sich das Eigentum bis zur Kaufpreiszahlung vorbehält, „im Zweifel“ nur unter der „aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung“. Er leistet zwar vor, aber nicht in vollem Umfang, sondern nur durch Übergabe und aufschiebend bedingte Übereignung. Man muss hier zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg unterscheiden. Auch der Vorbehaltskauf bezweckt den unbedingten Eigentumserwerb des Käufers, und die Lieferpflicht des Verkäufers erlischt nach § 362 I erst, wenn der Käufer unbedingtes Eigentum erwirbt[380]. Die Leistungshandlung dagegen beschränkt sich auf Übergabe und aufschiebend bedingte Übereignung. Der Leistungserfolg hängt dann nur noch von der Bezahlung des Kaufpreises ab, die der Verkäufer einseitig nicht mehr verhindern kann.

§ 449 gilt nur für den Kauf beweglicher Sachen, denn Grundstücke lassen sich nach § 925 II nicht bedingt übereignen. Obwohl § 449 allgemein vom Vorbehalt des Verkäufers spricht, meint er den vereinbarten Eigentumsvorbehalt[381]. Behält der Autoverkäufer bei der Übergabe des Autos den Kfz-Brief zurück, muss der Käufer dies als Angebot eines Eigentumsvorbehalts verstehen[382]. Auch der vorformulierte Eigentumsvorbehalt in allgemeinen Lieferbedingungen ist wirksam[383]. Der Käufer kann ihn mit einer Abwehrklausel in seinen Einkaufsbedingungen verhindern[384]. Gegen den nicht vereinbarten einseitigen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (RN 141) hilft dies freilich nicht[385].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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