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1.5 Die Spielarten des Eigentumsvorbehalts

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Man unterscheidet zwischen einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert die Kaufpreisforderung derart, dass der Verkäufer

das Eigentum an der beweglichen Kaufsache bis zur Kaufpreiszahlung behält und der Käufer darüber gemäß § 185 I nur mit Ermächtigung des Verkäufers verfügen kann (RN 2268).

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist aus der Notwendigkeit geboren, dass viele Käufer den Kaufpreis erst mit dem Erlös aus der Weiterveräußerung bezahlen können. Diese Veräußerung aber bedarf nach § 185 I der Ermächtigung des Verkäufers. Der Verkäufer wiederum gibt sein Eigentum nur preis, wenn er dafür eine andere Sicherheit bekommt.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht deshalb aus vier Teilen:

- einem gewöhnlichen Eigentumsvorbehalt nach §§ 929, 158 I;
- einer Verfügungsermächtigung des Verkäufers gegenüber dem Käufer nach § 185 I;
- einer Sicherungsabtretung der künftigen Kaufpreisforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf nach § 398 an den Verkäufer;
- einer treuhänderischen Ermächtigung des Verkäufers gegenüber dem Käufer analog § 185 I, die künftige Kaufpreisforderung einzuziehen[391].
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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