Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 229
7. Der Rückgriff des Unternehmers
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Nachdem der Rückgriff des Verkäufers einer neu hergestellten Sache zum 1.1.2018 bereits in den allgemeinen Vorschriften der §§ 445a, 445b geregelt ist (RN 80), verbleiben für die Sonderregel des § 478 zum Verbauchsgüterkauf nur noch ein paar Abweichungen:
- | Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbauchsgüterkauf, gilt § 477 in den Fällen des § 445a I, II derart, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt (I). |
- | Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Abs. 1 und §§ 433-435, 437, 439-443, 445a I, II, 445b abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird (II 1). Dies gilt unbeschadet des § 307 nicht für Schadensersatz (II 2), wohl aber für die Umgehung durch eine andere Gestaltung (II 3). |
- | § 478 I, II ist auf Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegeben die jeweiligen Verkäufer entsprechend anwendbar, wenn der Schuldner ein Unternehmer ist (III). |