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6. Die Verwirkung des Verbraucherschutzes

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Der Verbraucher verwirkt nach § 242 den gesetzlichen Schutz der §§ 474 ff., wenn er dem Unternehmer beim Kaufabschluss vortäuscht, er wolle die Kaufsache gewerblich verwenden[373]. Die Beweislast für diese Ausnahme trägt der Verkäufer.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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