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I. Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

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Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Vorschrift begründet eine institutionelle Garantie und zugleich einen subjektiven Anspruch des rechtsuchenden Bürgers;[71] sie ist eine spezielle Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.[72] Der Zweck der durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geschaffenen Garantie – die neben der Exekutive auch die Judikative und die Legislative bindet[73] – besteht darin, jedweder sachwidrigen Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen oder außen präventiv entgegenzuwirken.[74] Neben der Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll damit auch das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.[75]

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Gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.[76] Ausschlaggebend ist, dass der Richter gerade in seiner rechtsprechenden Funktion an der Entscheidungsfindung beteiligt ist und die Entscheidung infolgedessen mit zu verantworten hat.[77] Richter im vorerwähnten Sinn ist daher auch der Ermittlungsrichter,[78] nach – freilich umstrittener (vgl. Rn. 26) – Ansicht des BVerfG hingegen nicht der Ergänzungsrichter oder der lediglich am Eröffnungsbeschluss beteiligte Richter.[79]

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Mit Niemöller und Schuppert lassen sich drei Dimensionen des durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Schutzes unterscheiden: das Bestimmtheitsgebot (Rn. 19 ff.), die Sachlichkeitsgarantie (Rn. 25 f.) und die Pflicht zur Kompetenzbeachtung (Rn. 27).[80]

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