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A. Einführung[1]

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Neben den materiellen Grundrechten sowie den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleiteten Prozessmaximen, die im vorherigen Kapitel erörtert wurden, kennt das Grundgesetz eine Reihe sog. Prozess- bzw. Justizgrundrechte,[2] die sich am Ende des IX. Abschnittes über die Rechtsprechung finden (Art. 101 ff. GG). Von Bedeutung für das Strafverfahren sind das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der Grundsatz „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG) sowie die Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG). Hingegen kommt dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz „nulla poena sine lege“ zentrale Bedeutung für das materielle Strafrecht zu. Vervollständigt wird der prozedurale Grundrechtsschutz durch die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Art. 101, 103 und 104 GG sind grundrechtsgleiche Rechte,[3] deren Verletzung – ebenso wie eine solche der Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG gehört[4] – mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).[5]

Handbuch des Strafrechts

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