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3. Pflicht zur Kompetenzbeachtung
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Als Pflicht zur Kompetenzbeachtung[131] lässt sich schließlich eine dritte Dimension des Gewährleistungsgehaltes des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG identifizieren: Der Pflicht des Gesetzgebers, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln, korrespondiert eine Bindung der Gerichte an diese Regelungen; diese „dürfen sich nicht über (die Zuständigkeitsregeln) hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen“.[132] Bedeutung erlangt diese Schutzdimension des Rechts auf den gesetzlichen Richter beispielsweise in Fällen der Nichterfüllung einfachgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Vorlagepflichten. So hat das BVerfG eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darin gesehen, dass ein Oberlandesgericht eine Vorlage gem. § 121 Abs. 2 GVG zum BGH unterließ, obwohl es von einer Entscheidung dieses Gerichts abwich.[133] In einer neueren Entscheidung hat der BGH konstatiert, dass der durch § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG i.V.m. § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HMu-SchEltZVO vermittelte nachgeburtliche Mutterschutz nicht zur Disposition der betroffenen Richterin steht. Wirke diese gleichwohl an einer Entscheidung mit, so liege hierin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[134] In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfristen für länger als zehn Tage dauernde Hauptverhandlungen auch für den Fall angeordnet, dass eine zur Urteilsfindung berufende Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann.[135]