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IX. Verfassungsrechtliche Dimension weiterer Prozessmaximen
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Nur kurz soll hier noch auf die verfassungsrechtliche Dimension weiterer das deutsche Strafverfahren prägender Prozessmaximen eingegangen werden.[371] So stellt etwa das einfachrechtlich in §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 1 StPO verankerte Legalitätsprinzip nach Ansicht des BVerfG eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) dar; hinzu treten gleichheits-, abwehr- und schutzpflichtenrechtliche Implikationen.[372] Eine grundsätzlich verfassungskonforme[373] Einschränkung erfährt das Legalitätsprinzip u.a. durch die Vorschriften über die Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO); insofern belegen allerdings Berichte aus der Praxis einen häufigen Missbrauch insbesondere der Einstellung unter Auflagen (§ 153a StPO), der sich teilweise zugunsten,[374] zum Teil jedoch auch zuungunsten der Beschuldigten[375] auswirkt. Auch hinsichtlich der Grundsätze der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit ist nach anfänglicher Zurückhaltung des BVerfG[376] inzwischen eine verfassungsrechtliche Dimension anerkannt, die darin zum Ausdruck kommt, dass abweichende Gestaltungen, die Durchbrechungen der in Rede stehenden Prinzipien vorsehen, auf ihre Vereinbarkeit mit den Mindeststandards eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens untersucht werden.[377]