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Das Jugendstrafrecht[136] ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung (bzw. für das Verfahren: auf den Zeitpunkt des Prozesses), sondern auf den Zeitpunkt der Tat an. Jugendlicher ist dabei, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Für die Taten von Jugendlichen gilt (mit Blick auf das Verfahren und die Rechtsfolgen) subsidiär (dabei aber durchaus zu großen Teilen) das Allgemeine Strafrecht und damit auch die StPO, soweit das JGG keine Sondervorschriften enthält (vgl. § 2 Abs. 2 JGG).

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