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I. Dogmatische Grundlagen der Grundrechtsprüfung

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Vorab sind in der gebotenen Kürze die dogmatischen Grundlagen der Grundrechtsprüfung in Erinnerung zu rufen: Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte[9] wird üblicherweise ein dreistufiger Aufbau zugrunde gelegt.[10] Nachdem auf einer ersten Stufe festgestellt wurde, ob der sachliche und der persönliche Schutzbereich des in Rede stehenden Grundrechts tangiert sind,[11] wird auf einer zweiten Stufe geklärt, ob durch die zu prüfende Maßnahme in den vorbezeichneten Schutzbereich eingegriffen wurde.[12] Bejahendenfalls ist auf einer dritten Stufe der Frage nachzugehen, ob der Eingriff durch Grundrechtsschranken gerechtfertigt werden kann.[13] Dieser dritte Prüfungsschritt beginnt mit der Frage nach einer möglichen Grundlage der Rechtfertigung in Gestalt eines Gesetzesvorbehalts oder kollidierenden Verfassungsrechts.[14] Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage ergeben sich dabei im Strafprozessrecht nicht aus Art. 103 Abs. 2 GG,[15] sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG; ausf. → StPO Bd. 7: Michael Lindemann, Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung, § 3 Rn. 41).[16] Sodann ist der Blick möglichen Schranken-Schranken zuzuwenden, zu denen insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zählt.[17] Dieser Grundsatz „verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt“.[18] Die zu prüfende Maßnahme gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG als zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg zumindest gefördert werden kann.[19] Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn sich das angestrebte Ziel nicht durch mildere, gleich wirksame Mittel erreichen lässt.[20] Das Gebot der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn setzt schließlich voraus, „dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf“.[21] Bei der Bewertung der Eingriffsintensität ist gerade im vorliegend erörterten Zusammenhang ein mögliches additives Zusammenwirken mehrerer grundrechtsinvasiver Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen.[22]

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