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a) Einordnung und Überblick
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Hinsichtlich des Verfahrens bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist zu unterscheiden: Soweit die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit Gegenstand eines Strafverfahrens ist (was nach §§ 40 ff. OWiG insb. immer dann der Fall ist, wenn die gleiche Tat als Straftat und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann), gilt ganz selbstverständlich grundsätzlich die StPO. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zulässt, vgl. § 82 Abs. 2 OWiG; in solchen Fällen wird das Strafverfahren dann über die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften modifiziert.
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Geht es dagegen „nur“ um Ordnungswidrigkeiten, so ist das Bußgeldverfahren nach dem OWiG durchzuführen. Dieses verfügt zwar über eine Reihe von Sondervorschriften, verweist ergänzend aber in § 46 Abs. 1 OWiG ebenfalls (und zwar über weite Strecken) auf die – hier explizit nur „sinngemäße“ – Anwendung der Vorschriften der StPO. Vom Verweis ausgenommen sind insbesondere einige schwerwiegende Grundrechtseingriffe, vgl. § 46 Abs. 3 OWiG; andere Ausnahmen ergeben sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache, so etwa das Fehlen einer notwendigen Verteidigung, da auf Ordnungswidrigkeiten a priori keine der Voraussetzungen des § 140 StPO anwendbar sein kann. Auch besteht keine Pflicht zur Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nach § 226 StPO, da nach § 75 Abs. 1 S. 1 OWiG eine solche explizit nicht erforderlich ist.[141] Dagegen sind mangels eigener Vorschriften im OWiG etwa die strafprozessualen Regelungen über den Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO), den Sachverständigen (§§ 72 ff. StPO) oder die Beweismittelsicherung (§§ 94 ff. StPO, 102 ff. StPO) anwendbar
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Auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren darf nur durchgeführt werden, solange keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die Verjährungsfrist richtet sich hierbei gem. § 31 Abs. 2 OWiG nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße. Regelungen über das Ruhen und die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung finden sich in §§ 32 f. OWiG. Auch nach Eintritt der Verjährung kann die Anordnung eines Verfalls zulässig sein (§ 31 Abs. 1 S. 2 OWiG).