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c) Phänomenologie und Verfahrensstruktur

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Steuerverfahren sind zwar nicht stets, aber zumindest in größeren Fällen häufig gleichsam „wirtschaftsstrafrechtstypisch“ durch lange Verfahren und komplexe, zahlreiche außerstrafrechtliche Vorfragen berührende Sachverhalte geprägt. Umfang wie Komplexität der Fälle, möglicherweise aber auch typische soziostrukturelle Merkmale der Steuerstraftäter und die „konsensuale Tradition“ des Steuerverfahrens („tatsächliche Verständigung“) führen dazu, dass gerade auch Steuerstrafverfahren ein wichtiges Anwendungsfeld für Verfahrensabsprachen – seien es solche nach § 257c StPO, seien es (für die Beschuldigten oft noch erstrebenswerter) solche im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren[138] – darstellen.

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Typisch ist ferner aufgrund der häufigen Parallelität mit dem Steuerverfahren und seinen vom Strafverfahren abweichenden Prinzipien (insb. in Gestalt von umfangreichen Mitwirkungspflichten, vgl. nur §§ 99 ff., 200 AO) ein Ziel- und vor allem Prinzipienkonflikt zwischen den beiden Verfahrensarten. Dies gilt in besonderem Maße mit Blick auf den strafrechtlichen Grundsatz der Freiheit von Selbstbelastung. Dieser Konflikt wird durch § 393 AO – mehr oder weniger erfolgreich – entschärft.[139] Nach dieser Vorschrift werden die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten in beiden Verfahren unabhängig voneinander gestaltet, wobei aber auch im Steuerverfahren steuerrechtliche Zwangsmittel für unzulässig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer Steuerstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Dies gilt nach § 393 Abs. 1 S. 3 AO insb. dann, wenn wegen der Tat gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; hierüber ist der Steuerpflichtige nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO zu belehren. Schließlich errichtet § 393 Abs. 2 AO eine „Verwendungssperre“ dahingehend, dass Erkenntnisse aus pflichtgemäß gemachten Angaben in den Steuerakten von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht für andere als Steuerstraftaten verwertet werden dürfen, soweit an der Verfolgung nicht ein zwingendes öffentliches Interesse i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht.[140]

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