Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 48

c) Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende

Оглавление

68

War der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, so ist er als Heranwachsender zu behandeln (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Für das Verfahrensrecht gilt insoweit ein abgestuftes System der Anwendung der Besonderheiten des jugendstrafgerichtlichen Verfahrens: Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung gelten nach § 107 JGG in Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39–42 JGG), vgl. § 108 Abs. 1 JGG; gewisse Abweichungen sind nach § 108 Abs. 2, 3 JGG nur im Zusammenhang mit der für Heranwachsende möglichen Anwendung des Allgemeinen Strafrechts (vgl. § 105 JGG) zu beachten.

69

Hinsichtlich der eigentlichen Verfahrensvorschriften gilt Folgendes: Eine Reihe von Vorschriften sind nach § 109 Abs. 1 JGG im Verfahren gegen einen Heranwachsenden generell entsprechend anzuwenden. Ein anderer Teil von Vorschriften findet nach § 109 Abs. 2 JGG nur dann Anwendung, wenn der Richter nach Maßgabe von § 105 JGG Jugendstrafrecht auf ihn anwendet. Dies erscheint auf den ersten Blick erstaunlich, da diese Entscheidung ja erst mit Abschluss des Verfahrens getroffen werden kann, so dass man sich fragen mag, wie Verfahrensregelungen davon abhängig gemacht werden können. Bei näherer Betrachtung wird aber deutlich, dass es sich hier durchgehend um Vorschriften handelt, die ebenfalls den Abschluss des Verfahrens im Blick haben (etwa die Diversionsvorschriften der §§ 45 und 47 JGG) oder die überhaupt erst im Zeitpunkt nach dem Abschluss des (jedenfalls erstinstanzlichen) Verfahrens bedeutsam werden (etwa Anrechnung von Untersuchungshaft im Urteil; Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten; Kostenfragen etc.).

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх