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d) Beitreibung der Geldbuße

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Zahlt der Betroffene das in einem rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid festgesetzte Bußgeld nicht, kann aus dem Bescheid vollstreckt werden. Dies erfolgt nach § 90 Abs. 1 HS 1 OWiG (oder den übereinstimmenden Regeln in den einschlägigen Spezialgesetzen) nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes. Ein gerichtlicher Bußgeldbescheid wird dagegen gemäß § 91 OWiG nach § 451 Abs. 1 und 2 StPO, § 459 StPO bzw. § 459g Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 459 StPO vollstreckt. Nach pflichtgemäßem Ermessen[145] der Vollstreckungsbehörde (d.h. nach § 92 OWiG grundsätzlich der Behörde, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat) kann diese nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen oder auch schon vor bzw. statt einer Vollstreckung nach §§ 90, 91 OWiG nach § 96 OWiG Erzwingungshaft anordnen.

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Auch ein rechtskräftig festgesetztes Bußgeld darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden, § 34 Abs. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist hängt nach § 34 OWiG von der Höhe der verhängten Geldbuße ab. Bei einer verhängten Geldbuße bis zu 1000 Euro beträgt sie nach § 34 Abs. 2 OWiG drei Jahre, bei einer Geldbuße von mehr als 1000 Euro fünf Jahre. Näheres regelt § 34 Abs. 3, 4 OWiG. Zur Sicherung und Durchführung der Vollstreckung kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 132 StPO eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Die Schwierigkeiten, die insb. im Zusammenhang mit Betroffenen auftreten können, die ihren (Wohn-) Sitz im Ausland haben, können im Einzelfall – insb. zur Sicherung des Verfalls – die Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 46 OWiG i.V.m. § 111d StPO angezeigt erscheinen lassen. Beide Möglichkeiten sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Rechtshilfe im Ordnungswidrigkeitenbereich und die Vollstreckung daraus erwachsender Geldforderungen im Ausland noch vielfach auf unsicheren Füßen stehen.[146]

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