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IV. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Strafverfahren
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG obliegt nicht nur die Einhaltung des einfachen Rechts, sondern auch die Wahrung und Durchsetzung der Grundrechte primär den Fachgerichten.[35] Diese haben die Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts grundrechtskonform auszulegen[36] und sind, wenn sie ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig halten, gem. Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Gültigkeit der Norm dem BVerfG vorzulegen. Daneben besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit, nach der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)[37] Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Eine ausführliche Erörterung der Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen würde den Rahmen des vorliegenden Beitrages überschreiten; daher muss es hier insofern mit einem Verweis auf das einschlägige Spezialschrifttum sein Bewenden haben.[38]