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C. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den materiellen Grundrechten abgeleitete Prozessmaximen

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Aus einer Zusammenschau des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und verschiedener materieller Grundrechte leitet das BVerfG eine Reihe verfassungsrechtlich fundierter Prozessmaximen ab, die gleichsam eine „Zwischendecke“[201] zwischen den Ebenen des spezifischen Verfassungsrechts und des einfachen Gesetzesrechts bilden und den durch die materiellen Grundrechte, die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie die Justizgrundrechte (Art. 101 ff. GG) gewährleisteten Schutz gegen hoheitliche Eingriffe auf einer „mittleren Abstraktionshöhe“[202] vervollständigen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Maximen ihre Grundlage zumindest auch im objektiv-rechtlich geprägten Rechtsstaatsprinzip finden,[203] ist anerkannt, dass der Beschuldigte einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf ihre Beachtung hat;[204] sie sind vom Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Verfassungsrechts und von den Gerichten bei der Auslegung und Anwendung bereits existierender gesetzlicher Normen zu berücksichtigen.[205] Durch die Anerkennung der Prozessmaximen schließt das BVerfG nicht zuletzt jene Lücke, die das deutsche Grundgesetz im Vergleich zur EMRK und deren Interpretation durch den EGMR im Bereich der prozeduralen Garantien aufweist.[206]

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