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3. Auffanggrundrechte
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Als Auffanggrundrechte sorgen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch im Strafverfahren für einen potentiell lückenlosen Grundrechtsschutz in den Fällen, in denen eine Maßnahme nicht den Schutzbereich eines konkreten Freiheitsrechtes tangiert.[161]