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b) Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
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In die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG garantierte Freiheit der Person wird im Strafverfahren vor allem durch die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) eingegriffen. Insofern finden sich in Art. 104 GG formale Rechtsgarantien, die den materiell-rechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bei Freiheitsentziehungen der hier in Rede stehenden Art um Elemente der Grundrechtssicherung durch Verfahren ergänzen.[82] Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG abzuleitenden Anforderungen an die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft werden daher im folgenden, den Prozessgrundrechten gewidmeten Kapitel besprochen (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 54 ff.).