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h) Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

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Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung; gem. Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. In Art. 13 Abs. 3–6 GG wurden durch das 45. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998[136] nach kontroverser Diskussion[137] Regelungen für den Lausch- und Spähangriff geschaffen. Die daraufhin mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998[138] eingeführten Vorschriften zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung wurden vom BVerfG mit Urteil vom 3. März 2004 in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt.[139] Die mit dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts[140] verabschiedete Neuregelung fand sodann die Billigung der 3. Kammer des Zweiten Senats.[141] Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu,[142] der in der Vergangenheit in § 100c Abs. 4 und 5 StPO a.F. und nunmehr in § 100d StPO eine detaillierte, wenngleich auch weiterhin kritikwürdige[143] einfachgesetzliche Regelung gefunden hat.

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Das BVerfG hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass in seinen Wohnräumen jeder das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden, und dass eine Durchsuchung schwerwiegend in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre eingreift.[144] Hieraus leitet das Gericht strenge Anforderungen an die Begründung der richterlichen (vgl. Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO) Durchsuchungsanordnung[145] und an die Inanspruchnahme der Eilkompetenz wegen Gefahr im Verzug durch die Strafverfolgungsbehörden ab.[146] In allgemeiner Form werden diese Fragen im Abschnitt über die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) des Kapitels über die Prozessgrundrechte erörtert (vgl. → StPO Bd. 7: Lindemann, § 3 Rn. 10 ff.), auf den auch vorliegend verwiesen werden soll. Bedenken begegnet, dass die neuere Rechtsprechung des BVerfG die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund von Fehlern bei der Anordnung oder Durchführung der Durchsuchung als „begründungsbedürftige Ausnahme“ ansieht,[147] was beispielsweise dazu geführt hat, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats in der Verwertung eines bei einer rechtswidrigen Durchsuchung gemachten Zufallsfundes keine Verletzung der Rechte des Beschuldigten aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gesehen hat.[148] In dieser Entwicklung zeigen sich die negativen Auswirkungen der bereits einleitend (Rn. 4) kritisierten Überhöhung der „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ zu einem den Abwehrrechten des Beschuldigten entgegenzusetzenden Abwägungstopos.

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Anders als die physische Durchsuchung soll die sog. Online-Durchsuchung eines in einer Wohnung befindlichen Rechners (vgl. auch Rn. 23) nach Ansicht des BVerfG nicht den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG tangieren,[149] was im Schrifttum zu Recht als ungereimt kritisiert worden ist.[150] So wird dem vom BVerfG ins Feld geführten Argument, die Strafverfolgungsbehörden könnten üblicherweise nicht genau wissen, an welchem Ort sich das zu infiltrierende informationstechnische System befinde, überzeugend entgegengehalten, dass bei Unsicherheit über das durch eine Maßnahme tangierte Grundrecht eben im Zweifel die für Eingriffe in dieses Grundrecht geltenden verfassungs- und einfachrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.[151]

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