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B. Einzelne Grundrechte
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Die materiellen Grundrechte entfalten ihre Abwehrfunktion vor allem im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.[39] Eine herausgehobene Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der in Art. 1 Abs. 1 GG als „Höchstwert der Verfassung“[40] verbürgten Menschenwürdegarantie zu; durch die von den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Sachverhaltserforschung oder der Verfahrenssicherung vorgenommenen Einzelmaßnahmen kann jedoch auch der Schutzbereich beinahe jedes anderen Freiheitsgrundrechtes tangiert sein.[41] Neben den speziellen freiheitsrechtlichen Gewährleistungen schaffen die Auffanggrundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch im Strafverfahren die Grundlage für einen potentiell lückenlosen Grundrechtsschutz.[42]
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Wenngleich eine Darstellung der bundesverfassungsgerichtlichen Judikatur zu Fragen des Strafverfahrensrechts „Grundrecht für Grundrecht“ durch den häufigen Rückgriff des Gerichts auf „Prinzipien mittlerer Abstraktionshöhe“,[43] die – wie beispielsweise der Fairnessgrundsatz, der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit oder das Beschleunigungsgebot – aus einer Zusammenschau von Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und materiellen Freiheitsgewährleistungen entwickelt werden, nicht unwesentlich erschwert wird,[44] soll im Folgenden doch der Versuch unternommen werden, einschlägige Aussagen des Gerichts den einzelnen Grundrechten zuzuordnen. Im Anschluss erfolgt die Erörterung der erwähnten hybriden Konstrukte, die gleichsam eine „Zwischendecke“[45] zwischen den Ebenen des spezifischen Verfassungsrechts und des einfachen Gesetzesrechts bilden.