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g) Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

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Es liegt auf der Hand, dass in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit durch die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes gem. § 132a StPO gegen den Beschuldigten eingegriffen wird.[127] Der besonderen Grundrechtsrelevanz entsprechender Maßnahmen wird auf der Tatbestandsseite durch das Erfordernis „dringender Gründe“ Rechnung getragen, die für die Annahme sprechen müssen, dass gegen den Beschuldigten ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird; ein einfacher Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO reicht mithin nicht aus.[128] Angesichts der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt allerdings allein das Vorliegen der in § 132a StPO i.V.m. § 70 StGB normierten Voraussetzungen noch nicht die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss vielmehr hinzukommen, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Nur wenn dies der Fall sei, stelle sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar.[129]

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Einen Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG stellen darüber hinaus unmittelbar an die Berufstätigkeit des Strafverteidigers anknüpfende Maßnahmen dar.[130] Bedeutung kommt der Berufsfreiheit beispielsweise bei der Frage nach der Angemessenheit der Vergütung des Pflichtverteidigers zu: Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gebietet Art. 12 Abs. 1 GG in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, dem Umstand, dass es sich bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger um eine besondere Form der Indienstnahme einer Privatperson zu öffentlichen Zwecken handelt, durch eine entsprechende Vergütung Rechnung zu tragen.[131] Danach muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt wird, und dem Pflichtverteidiger ist ein angemessener Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten.[132] Dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen des Weiteren auch die in § 148 StPO normierten Kommunikationsrechte, ohne die dem Verteidiger eine Berufsausübung nicht möglich wäre.[133] In materiell-rechtlicher Hinsicht ist schließlich die einschränkende Auslegung zu berücksichtigen, der das BVerfG den Geldwäschetatbestand im Hinblick auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger unterwirft. Danach ist sowohl § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch § 261 Abs. 1 S. 1 StGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vorliegt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars oder eines Vorschusses sicher weiß, dass das Geld aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.[134] Eingriffe strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen in die Berufsfreiheit anderer Personen sind eher selten Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; in einem Beschluss vom 20. Dezember 2018 erklärte es die 3. Kammer des Zweiten Senates jedoch für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass dem Anbieter eines E-Mail-Dienstes aufgegeben worden war, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden zu übermitteln, obwohl er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hatte, dass er diese nicht protokollierte.[135]

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