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d) Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

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Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet neben der Meinungs- und Informationsfreiheit (Satz 1) auch die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Satz 2). Während Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor allem im Zusammenhang mit dem Austausch von Meinungen und Informationen im Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft Bedeutung zukommt,[90] sind die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit auch für strafprozessuale Ermittlungshandlungen von Relevanz (vgl. einfachrechtlich §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 und 3, 97 Abs. 5, 160a Abs. 2 StPO). So hat das BVerfG in seiner CICERO-Entscheidung aus dem Jahr 2007 auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse bzw. Rundfunk und deren Informanten hingewiesen: „Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.“[91] Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige seien daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienten, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte seien und der einfachrechtlich in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte Beschlagnahmeschutz deshalb nicht bestehe (vgl. § 97 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 StPO), dürften in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat (§§ 353b, 27 StGB) Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht jedoch zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden.[92]

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Intensiv diskutiert wurde zuletzt die Frage, ob das in § 169 S. 2 GVG a.F. normierte generelle Verbot von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal noch zeitgemäß war.[93] Das BVerfG hat die Vorschrift in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 für verfassungsgemäß erklärt und zur Begründung auf Gefahren abgestellt, die für den Persönlichkeitsschutz, die Verfahrensfairness und die Wahrheits- und Rechtsfindung aus einer Zulassung von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Rahmen der strafprozessualen Hauptverhandlung erwachsen können: So drohe dem Angeklagten durch die Übertragung eine zusätzliche Pranger- und Vorverurteilungswirkung, die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten könne erschwert werden, und es sei denkbar, dass sich auch Zeugen und Richter durch die Anfertigung von Aufnahmen beeinflussen ließen.[94] Mit dem am 18. April 2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren[95] hat sich der Gesetzgeber gleichwohl für eine (moderate) Lockerung des Verbotes von Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal entschieden (vgl. zuvor bereits § 17a BVerfGG für Verhandlungen des BVerfG). Das Gesetz hält zwar grundsätzlich an dem Verbot fest (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG), ermöglicht jedoch nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Tonübertragung der Hauptverhandlung in einen Medienarbeitsraum (§ 169 Abs. 1 S. 3–5 GVG), die Anfertigung von Tonaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken in Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 169 Abs. 2 GVG) sowie die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen von Entscheidungsverkündungen beim BGH (§ 169 Abs. 3 GVG).[96] In der Entscheidung aus dem Jahr 2001 hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine zurückhaltende, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung durch die Medien gebietet. Darüber hinaus sei eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt wird.[97] Mit Blick auf die Pressearbeit der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren ist schließlich gleichermaßen eine möglichst grundrechtsschonende Vorgehensweise anzumahnen.[98]

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