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i) Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)

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Aus der in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Eigentumsgarantie ergeben sich Anforderungen vor allem an die Anordnung und Durchführung strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b ff. StPO. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kammerrechtsprechung des BVerfG zu diesem Fragenkreis[152] auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017,[153] durch das u.a. auch die Vorschriften über die Sicherstellung von Vermögenswerten einer grundlegenden Umgestaltung unterzogen worden sind,[154] grundsätzlich weiterhin Geltung beansprucht.

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Mit Blick auf die Anwendung der §§ 111b ff. StPO hebt das BVerfG zu Recht hervor, dass sich aus der Intensität des Eingriffes in die Rechte des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Pflicht der Behörden und Gerichte zu sorgfältiger Sachverhaltserforschung und Abwägung der im Falle eines vorläufigen Vermögenszugriffs konfligierenden Interessen ergibt.[155] Wird durch die Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, reicht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allein die Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, nicht zur Rechtfertigung des Eingriffs aus; vielmehr verlangt das BVerfG eine besonders sorgfältige Prüfung und eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, die dem Betroffenen die Inanspruchnahme von Rechtsschutz ermöglicht.[156] Schon Fehler geringeren Gewichts können dann zur Unverhältnismäßigkeit der Sicherungsmaßnahme führen; jedoch kann auch ein weniger umfassender Zugriff auf das Vermögen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheitern, wenn die Eingriffsvoraussetzungen in besonders drastischer Weise missachtet worden sind.[157]

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Das BVerfG hat weiter hervorgehoben, dass mit der den Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG intensivierenden Fortdauer der Maßnahme auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung steigen.[158] Diese Betonung der zeitlichen Dimension des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem der Gesetzgeber mit dem bereits erwähnten Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die zuvor in § 111b Abs. 3 StPO a.F. enthaltene zeitliche Begrenzung des dinglichen Arrestes (nunmehr: Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung, § 111e StPO) ersatzlos gestrichen hat.[159] Waren an den verfahrensgegenständlichen Taten mehrere Personen beteiligt oder wurden die Taten zugunsten eines Dritten begangen, so ist schließlich stets sorgfältig zu prüfen, ob derjenige, bei dem eine strafprozessuale Sicherstellungsmaßnahme nach §§ 111b ff. StPO vorgenommen werden soll, den vermuteten Taterlös auch tatsächlich i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB „erlangt“ hat.[160]

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