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e) Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
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Gem. Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Strafverfahrensrecht trägt dem u.a. durch die Anerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige des Beschuldigten (§ 52 StPO) Rechnung, das nach h.M. auch dem Schutz des „Familienfriedens“ dient.[99] Auch bei der Entscheidung über Besuchskontakte im Vollzug von Untersuchungs- und Strafhaft ist die besondere Bedeutung der Familienbeziehungen zu berücksichtigen.[100] „Aufgabe des Staates ist es, in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, für die Erhaltung von Ehe und Familie zu sorgen, solche nachteiligen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, aber auch unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit zu begrenzen.“[101] In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es daher geboten sein, für Besuche von Ehegatten und Kindern von Untersuchungsgefangenen Besuchsgelegenheiten auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage zu schaffen.[102] Der besondere Schutz, den Art. 6 Abs. 1 GG familiären Kontakten zuteilwerden lässt, darf auch nicht mit dem Hinweis auf „altersbedingt sehr geringe Interaktionsmöglichkeiten“ besonders kleiner Kinder relativiert werden.[103] Auf die Ermöglichung von unüberwachten Langzeitbesuchen Familienangehöriger besteht hingegen nach h.M. kein verfassungsrechtlicher Anspruch;[104] sie „können“ jedoch nach § 19 Abs. 4 StVollzG NRW (und entsprechenden Vorschriften in anderen Landesgesetzen) „ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann“.[105]