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a) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
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Obwohl Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG „im umfassenden Sinne“[162] schützt, sind Entscheidungen des Gerichts mit strafprozessualem Bezug, in denen dem Auffanggrundrecht[163] des Art. 2 Abs. 1 GG entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, eher selten. In einem Kammerbeschluss wurde eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit darin gesehen, dass das Revisionsgericht das Rechtsmittel gegen eine strafrechtliche Verurteilung verworfen hatte, obwohl zwischenzeitlich die einschlägige Strafvorschrift außer Kraft getreten war.[164] Im Übrigen wird aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beispielsweise der Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitet,[165] auf den weiter unten näher eingegangen werden soll (vgl. Rn. 41 ff.).