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c) Einspruch und gerichtliches Verfahren

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Ergeht ein Bußgeldbescheid, so kann der Betroffene gegen ihn nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.[144] Verwirft die Verwaltungsbehörde diesen im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG als unzulässig, ist dagegen innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 69 Abs. 1 S. 2, 62 OWiG möglich. Ist der Einspruch dagegen zulässig und wird der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde aufrechterhalten, so übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft (vgl. § 69 Abs. 3 OWiG), die diese dem nach § 68 OWiG zuständigen Strafrichter vorlegt. Verwirft auch dieser den Einspruch nicht als unzulässig (vgl. § 70 OWiG), so kommt es zu einem (öffentlichen) Hauptverfahren. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach den Verfahrensregeln der StPO nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (vgl. § 411 Abs. 1 S. 2 StPO, vgl. § 71 Abs. 1 OWiG; zu Modifikationen des Verfahrens, insb. mit erweiterten Möglichkeiten des Abwesenheitsverfahrens, vgl. §§ 72 ff. OWiG). Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist allein die Rechtsbeschwerde zum OLG (vgl. § 79 OWiG). Diese ist im Wesentlichen der strafprozessualen Revision nachgebildet.

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