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b) Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren
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Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nach § 35 Abs. 1, 2 OWiG zunächst die Verwaltungsbehörden. Die sachliche Zuständigkeit findet sich dabei oft in den speziellen Fachgesetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), während örtlich nach § 37 Abs. 1 OWiG die Verwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist bzw. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. Soweit dadurch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet wird, gilt insoweit das auch aus dem Strafverfahren bekannte Prioritätsprinzip, und auch hier gebührt nach § 39 Abs. 1 OWiG grundsätzlich derjenigen Verwaltungsbehörde der Vorzug, die sich zuerst mit der Sache dem Betroffenen gegenüber erkennbar befasst hat.[142] Darüber hinaus kann bei Gefahr im Verzug nach § 46 Abs. 1, 2 OWiG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der StPO bzw. des GVG jede sachlich zuständige Behörde ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit tätig werden.
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Die Einleitung und die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis hin zur Ahndungsentscheidung obliegen den soeben beschriebenen Behörden (so dass insoweit gewissermaßen die Inquisitionsmaxime gilt),[143] die ggf. Unterstützung durch die Polizei (vgl. § 53 OWiG) erfahren. Voraussetzung ist – wie ebenfalls aus dem Strafverfahren bekannt – nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 StPO das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft in diesem Stadium nur tätig, wenn die Ordnungswidrigkeit mit einer von ihr verfolgten Straftat zusammenhängt (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 OWiG). Für die Verfügung der Ordnungswidrigkeit gilt nach § 47 OWiG insgesamt das Opportunitätsprinzip. Anders als für die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (sog. Legalitätsprinzip) besteht für die Verwaltungsbehörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten also kein strenger Verfolgungszwang; vielmehr liegt die Durchführung des Verfahrens in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit ermittelt wird, hat die Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 160 Abs. 2 StPO nicht nur be-, sondern auch entlastendes Material zu ermitteln. Gegenüber Ermittlungshandlungen, durch die in die Rechte des Betroffenen oder Dritter eingegriffen wird, steht diesen nach Maßgabe des § 62 OWiG ein Rechtsmittel zu.
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Der Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgt durch eine Einstellung (§ 47 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 OWiG), durch eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld (in Höhe von 5 bis 35 Euro, vgl. § 56 OWiG) oder durch einen Bußgeldbescheid (§§ 65 f. OWiG).