Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 51

b) Wichtige Unterschiede

Оглавление

71

Ein wesentlicher und auch praktisch bedeutsamer Unterschied zu den allgemeinen Strafsachen besteht darin, dass in Steuerstrafsachen die Ermittlungen des Sachverhalts durch die Finanzbehörden (vor allem durch die Steuerfahndung, vgl. § 208 AO, sowie durch die Straf- und Bußgeldstelle) geführt werden können. Dazu haben die Finanzbehörden grundsätzlich die gleichen Ermittlungskompetenzen wie die Polizei in allgemeinen Strafsachen (vgl. § 404 AO). Soweit die verfolgte Tat entweder ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder die verfolgte Tat Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an das Steuerverfahren anknüpfen, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig durch. Damit hat sie zunächst die Stellung wie die Staatsanwaltschaft in allgemeinen Strafsachen. Diese Kompetenz zur selbstständigen Führung des Verfahrens endet allerdings, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen wird. Ferner kann die ermittelnde Finanzbehörde auch unabhängig davon die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO), während umgekehrt auch die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren jederzeit von sich aus an sich ziehen kann (sog. Evokationsrecht, § 386 Abs. 4 S. 2 AO).

72

Gleichsam spiegelbildlich zu den Ermittlungsbefugnissen der sachnahen und inhaltlich kompetenten Finanzbehörden gibt es auch mögliche Erweiterungen auf Verteidigerseite: Nach § 392 Abs. 1 AO können (ergänzend neben einem Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt, also ähnlich § 138 Abs. 1 StPO) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden. Solange die Finanzbehörde nach § 396 Abs. 2 AO das Strafverfahren selbstständig durchführt, können die Steuerberater usw. auch als alleinige Verteidiger auftreten.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх