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A. Einführung[1]

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Strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen greifen in erheblichem Maße in die Grundrechte des Beschuldigten und weiterer Personen ein; sie dienen jedoch auch der Verteidigung und Bewahrung elementarer Schutzgüter Dritter. Kennzeichnend für den Strafprozess ist mithin das grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen den Polen des Freiheitsschutzes durch die Strafgewalt und des Freiheitsschutzes gegen die Strafgewalt,[2] welches dem Strafverfahrensrecht zu Recht die Bezeichnung als „Seismograph der Staatsverfassung“[3] bzw. als „angewandtes Verfassungsrecht“[4] eingetragen hat. Die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung der Materie findet ihren Niederschlag in einem konstant hohen Aufkommen von Verfassungsbeschwerden, die Entscheidungen aus dem Bereich der Strafgerichtsbarkeit angreifen,[5] sowie in einer Vielzahl bundesverfassungsgerichtlicher Senats- und Kammerentscheidungen, in denen strafprozessuale Fragen thematisiert werden.[6] Aus der verfassungsrechtlichen Aufladung des Strafverfahrens kann sich allerdings auch eine Versuchung ergeben, den funktionalen Eigenwert des Strafverfahrensrechts zu vernachlässigen und genuin strafverfahrensrechtliche Probleme vorschnell in die Kategorien des Verfassungsrechts zu überführen.[7]

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Das damit angesprochene, durchaus ambivalente Verhältnis zwischen einfachem Recht, Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten abgeleiteten Prozessmaximen bildet den Gegenstand dieses und des nachfolgenden Kapitels. Dabei wird sich die Darstellung weitgehend auf eine Wiedergabe und kritische Kommentierung der wesentlichen Leitlinien der Rechtsprechung des BVerfG zu Fragen des Strafprozessrechts beschränken müssen. Eine auch nur annähernd vollständige Rezeption des zu diesem Themengebiet veröffentlichten Schrifttums würde hingegen den zur Verfügung stehenden Rahmen deutlich überschreiten. Und wenngleich im europäischen Mehrebenensystem stets auch die Gewährleistungen der EMRK und der GRC mit zu bedenken sind,[8] kann diese Dimension im vorliegenden Zusammenhang aus Raumgründen ebenfalls lediglich punktuell Berücksichtigung finden. Für eine ausführliche Darstellung der europäischen Bezüge des Strafprozessrechts muss daher auf die einschlägigen Kapitel dieses Handbuches in Band IX verwiesen werden.

Handbuch des Strafrechts

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