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Das Steuerstrafverfahren ist im 3. Abschnitt des 8. Teils der AO (§§ 385 ff. AO) geregelt.[137] Zentrale Vorschrift und zugleich Brückennorm in die StPO ist dabei § 385 Abs. 1 AO: Hiernach gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (vgl. § 369 AO) die „allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung“, soweit in den §§ 386 ff. AO nichts Abweichendes bestimmt ist. Daneben sind für das steuerrechtliche Bußgeldverfahren ergänzend zu den Vorschriften des OWiG (vgl. hier auch unten Rn. 75 ff.) die §§ 409–412 AO von Bedeutung.

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