Читать книгу Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen - Markus W. Exler - Страница 46
3.2.3 Aktive Rechnungsabgrenzung
ОглавлениеIm Gegensatz zur bisherigen Erfassung der Vermögenspositionen auf der Aktivseite, die dem Bilanzleser anzeigen, welche Werte für die betriebliche Wertschöpfung eingesetzt werden, dient die Rechnungsabgrenzung (Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP) nach § 250 Abs. 1 HGB der periodengerechten Erfassung von Aufwandspositionen, wie bspw. vorausgezahlte Mieten, Pacht oder auch Versicherungsbeiträge. Ist der Abgang von Liquidität im Bilanzjahr, die formalrechtliche Entstehung aber erst in einer zukünftigen Periode und auch eindeutig abgrenzbar zuzuordnen, muss der Betrag in der GuV-Rechnung entsprechend abgegrenzt werden.
Der Sachverhalt ist demzufolge gegenteilig zu den oben dargestellten Forderungen, bei denen erst die Leistung, dann der entsprechende liquide Zufluss erfolgt. Wird bspw. die Geschäftsmiete im Dezember für drei Monate im Voraus bezahlt, müssen die Mieten für den Januar und Februar in der Bilanz aufgenommen werden. Bei einem monatlichen Mietaufwand von 10 T€ würde über die Buchungen
die bilanzwirksame Auszahlung in Höhe von 30 T€ im Geschäftsjahr gebucht, der erfolgswirksame Mietaufwand der Folgemonate in Höhe von 20 T€ erst in der nächsten Periode. Die Bilanzposition bzw. das Konto „Aktive Rechnungsabgrenzung(sposten)“ dient als eine Art Zwischenkonto, um die Beträge aus dem alten ins neue Geschätsjahr buchen zu können. Demzufolge kann, wie das auch schon für die Abschreibung festgehalten wurde, die periodengerechte Gewinnermittlung gewährleistet werden. Um die Bilanz aufgrund der Klarheit nicht zu überfrachten, empfiehlt sich, die zugrunde gelegten Verträge für Versicherungsprämien oder Mietvorauszahlungen nicht über den Jahresultimo zu führen. Eine Besonderheit der Erfassung sind die Bilanzierungshilfen wie das Damnum oder die aktiven latenten Steuern, die in der Bilanz gesondert auszuweisen sind oder auch in einem Anhang entsprechend erläutert werden müssen.
Ein Damnum entsteht, wenn der tatsächlich bereitgestellte Kreditbetrag geringer ist als der zurückzuzahlende. Handelsrechtlich besteht nach § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erfassung in der GuV-Rechnung im Jahr der Auszahlung oder einer Aktivierung mit gleichzeitiger Folgeabschreibung über die Kreditlaufzeit. Steuerrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht.
Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten und auch formale Erweiterungen der Bilanz in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS nicht vorgesehen sind. Vielmehr bekommt der Anhang einen zentralen Stellenwert, der in den meisten Fällen im Gegensatz zum Handels- und Steuerrecht wesentlich umfangreicher gestaltet ist.