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3.3.5 Passive Rechnungsabgrenzung

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Analog zu den Aufwandspositionen, die auf der Aktivseite periodisch abgrenzt werden, sind nach § 250 Abs. 2 HGB Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auf der Passivseite als Rechnungsabgrenzungsposten (Ausweis nach § 266 Abs. 3 HGB unter der Passivposition „D. Rechnungsabgrenzungsposten“) auszuweisen, soweit diese einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Die Neufassung des HGB sieht als neue letzte Position „E.“ der Passiva nach § 266 Abs. 3 HGB den offenen Ausweis passiver latenter Steuern vor.

Um zusammenfassend für das Kapitel Ansatz- und Bewertungsvorschriften den bilanzpolitischen Spielraum bei der Erstellung eines Jahresabschlusses erfassen zu können, soll das nachfolgende Beispiel eine Hilfestellung bieten.

Beispiel: Der Steuerberater erstellt für ein Unternehmen eine vorläufige Bilanz, bei der die folgenden Positionen noch mit dem Geschäftsführer abgesprochen werden müssen. Aus bilanzpolitischen Überlegungen soll ein Bilanzansatz mit einem möglichst hohen und einer mit einem möglichst niedrigen Jahresergebnis entwickelt werden. Der vorläufige Jahresüberschuss beträgt 200 T€.

(1)Das Unternehmen hat Forschungskosten in Höhe von 80 T€ in der Finanzbuchhaltung erfasst.
(2)Zu Beginn des Geschäftsjahres wird ein Patent zu einem Preis von 70 T€ erworben. Es hat sich aber im Laufe des Jahres herausgestellt, dass dieses nicht in Wert gesetzt werden kann.
(3)Für Sanierungsarbeiten am Firmengebäude wurden 100 T€ ausgegeben. Mit der Finanzverwaltung wird ein Briefwechsel geführt, ob es sich um einen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt. Unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Nutzungsdauer sollen alternativ beide Varianten angesetzt werden.
(4)Unter der Position Finanzanlagen sind 1.000 Aktien (Anschaffungspreis pro Aktie 70 €) mit einem Kurs von 60 € pro Aktie gebucht. Der aktuelle Börsenkurs zum 31. 12. liegt bei 90 €.
(5)Zu Beginn des Jahres wird ein Darlehen in Höhe von 300 T€ und einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen, welches mit einem Damnum in Höhe von 10 % versehen ist.

Wie groß ist die Differenz zwischen der Aktivierung zum Höchst- bzw. zum Tiefstwert und wie wirkt sich die Bilanzpolitik auf die Möglichkeiten der Ausschüttung aus?

Lösung: (1) Ansatzverbot (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB);

(2) Außerplanmäßige Abschreibung mit 70 T€ (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB);

(3) Werterhöhende Maßnahme (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB): Aktivierung 100 T€ und Abschreibung 10 T€, werterhaltende Maßnahme: Abschreibung 100 T€;

(4) Zuschreibung mit 10 T€ bis zu den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB);

(5) Aktivierung als Aktive Rechnungsabgrenzung mit 30 T€ und Abschreibung 3 T€ (§ 250 Abs. 3 HGB) bzw. vollständige Abschreibung mit 30 T€.

Hoher Jahresüberschuss: 200 T€ + 0 T€ (1) - 70 T€ (2) -10 T€ (3) + 10 T€ (4) - 3 T€ (5) = 127 T€

Restriktiver Jahresüberschuss: 200 T€ + 0 T€ (1) - 70 T€ (2) - 100 T€ (3) + 10 T€ (4) - 30 T€ = 10 T€

Da der handelsrechtliche Abschluss die Basis für die Gewinnausschüttung darstellt, kann bei weniger Aktivierungsvolumen und daraus folgenden höheren Abschreibungen für das Geschäftsjahr entsprechend weniger an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

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