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3.3.2 Sonderposten mit Rücklageanteil

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Mit dem Aufheben der umgekehrten Maßgeblichkeit ist die steuerliche Passivierung der Position Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz weggefallen. Im Zusammenhang mit der Bilanzanalyse bei Jahresabschlüssen der Bilanzjahre vor 2010 wären diese durchaus noch zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote wird diese Position in den meisten Fällen pauschal je zur Hälfte dem Eigen- und Fremdkapital subsumiert. Gibt also das HGB nur den formalen Ausweis vor, richtet sich der Wertansatz nach dem EStG.

Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gründe sind Steuerstundungen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, wenn eine Ersatzbeschaffung des gleichen Wirtschaftsgutes vorgenommen wird. Nach § 6b EStG kann eine Reinvestitionsrücklage gebucht werden, um die bei der Veräußerung über die Erlöse aufgedeckten zu versteuernden stillen Reserven mit der Buchung „Einstellung Sonderposten mit Rücklageanteil an Sonderposten mit Rücklageanteil“ zu kompensieren. Wird spätestens im zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahr eine Neuanschaffung getätigt, werden die aus der Auflösungsbuchung entstehenden Erträge mit der Abschreibung kompensiert bzw. steuerrechtlich vollständig gegengebucht. Bleibt die Neuanschaffung aus, wird der entstehenden Ertrag aus der Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam.

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