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3.5 Anhang und Lagebericht

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Nach § 284 Abs. 1 HGB werden diejenigen Angaben in einem Anhang aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung gerade im Zusammenhang mit der Ausübung von Wahlrechten verpflichtend dazugehören. In einem Jahresabschluss sind die Bilanz-, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Für die Rechnungslegung nach IFRS nimmt der Anhang einen wesentlich größeren Stellenwert als im Handels- und Steuerrecht ein, da alternativ dem Ausweis in der Bilanz und in der GuV-Rechnung nicht nur ergänzende, sondern auch wesentliche Informationen im Anhang enthalten sein können. Demzufolge sind insb. im Zusammenhang mit der Erstellung von Plan-Jahresabschlüssen, die zur internen Steuerung von Unternehmen herangezogen werden, entsprechend detaillierte Informationen bereitzustellen. Die grundsätzlichen Angaben sind nach IAS 1.112ff. in der Abbildung 37 erfasst.

ABB. 37: Die Angaben im Anhang



Herauszustellen wären auch die sich aus dem § 268 HGB zu entnehmenden Vorschriften zu einzelnen Bilanzpositionen wie ein mögliches negatives Eigenkapital, Gründe für den Ausweis von Rechnungsabgrenzungsposten oder auch sonstiger Haftungsverhältnisse, die nicht bilanziert sind, sondern ausschließlich unter dem Bilanzstrich vermerkt werden, wie die möglichen Verpflichtungen aus Bürgschaftsverhältnissen. Wurde dem Unternehmen ein Mezzanine-Kapital in Form einer stillen Beteiligung oder eines nachrangigen Darlehens eingeräumt, so ist auch dieses in einem Anhang darzustellen. In älteren Bilanzen könnte auch noch die Position „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ gebucht und erläutert werden.

In einem Lagebericht sind nach § 289 HGB der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, um unabhängig von den handels- und steuerrechtlichen Ansatzprinzipien ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln zu können. In einem Bericht zum Jahresabschluss empfiehlt es sich, auf der Basis von Kennzahlen eine Bilanz- und Erfolgsanalyse durchzuführen, die auf der Grundlage bereinigter Erfolgsgrößen das nachhaltige Ergebnis für die Kapitalgeber aufzeigen kann. Verpflichtend für eine Kapitalgesellschaft sind die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens, der Bereich Forschung und Entwicklung sowie die bestehenden Zweigniederlassungen der Gesellschaft. IAS 1.13 fordert einen vom „Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage“ mit den Themen Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschließlich Veränderungen des Umfelds, Investitionspolitik, Finanzierungsquellen und Zielverschuldungsgrad sowie nicht in der Bilanz ausgewiesene Ressourcen.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

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