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3.3.1.1 Gezeichnetes Kapital

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Auf der Ebene der Gesellschafter übernimmt die Höhe des gezeichneten Kapitals die individuelle Haftungsbeschränkung, deshalb auch Haftungskapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), unabhängig der tatsächlichen Einzahlungssituation. Als gezeichnetes Kapital ist bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital mit insgesamt mindestens 50 T€ (Nennwert einer Aktie von mindestens 1,- Euro multipliziert mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien) und bei der GmbH das Stammkapital mit mindestens 25 T€ auszuweisen. Nach 272 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag in der Bilanz zu passivieren. Ist das gezeichnete Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, entsteht ein „Negatives Eigenkapital“, welches unter dieser Bezeichnung auch bilanziert wird. Der handelsrechtliche Ausweis wird nach § 268 Abs. 3 HGB als Differenzbetrag am Schluss der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert durchgeführt.

Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Eine rechnerische Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens bei dem Ansatz von Liquidationswerten und der stillen Reserven die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine Antragstellung auf Insolvenz ist dann innerhalb der nächsten drei Wochen geboten. Handelt ein Geschäftsführer nicht dementsprechend, macht er sich der Insolvenzverschleppung verantwortlich und somit strafbar.

Sind die Einlagen als gezeichnetes Kapital zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht vollständig eingezahlt, sog. ausstehende Einlagen, sind diese auf der Passivseite kenntlich zu machen. Nach § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB sind

„die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.“

Änderungen sind nur über die in Haupt- oder Gesellschafterversammlung formal beschlossenen Kapitalerhöhungen oder Herabsetzungen möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die Eigenkapitalkonten variabel geführt und verändern sich über die operativen Ein- und Auszahlungsströme und den Entnahmen für die Managementleistung und der Eigenkapitalbedienung.

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