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3.4.1 Erfassen von Erlösen

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Nach IAS 18.18 werden Erlöse nur dann gebucht, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließt. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn geliefert oder geleistet wird, obwohl der Kunde im Lieferzeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Auch kann es zweifelhaft sein, wenn der Verkauf mit dem Recht der Rückgabe verbunden ist, wie es im Einzelhandel sehr häufig vorkommt. In derartigen Fällen muss der Verkäufer die „drohenden Rücknahmen“ verlässlich schätzen und auf der Basis früherer Erfahrungen sowie anderer Einflussfaktoren eine entsprechende Schuld passivieren (IAS 18.17).

ABB. 36: Das Erfassen von Erlösen




Darüber hinaus sind nach IAS 1.87a-g in der GuV-Rechnung oder im Anhang die Informationen wie außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholung der Sachanlagen und Vorräte, Restrukturierungsaufwand und Restrukturierungsrückstellungen, Veräußerung von Sach- und Finanzanlagen, aufgegebene Geschäftsbereiche, Beendigung von Rechtsstreitigkeiten sowie sonstige Auflösungen von Rückstellungen darzustellen, die größtenteils auch im § 277 HGB erfasst sind.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

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