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3.3.1.3 Gewinnrücklagen

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Nach § 272 Abs. 3 HGB dürfen als Gewinnrücklagen nur Beträge ausgewiesen werden, die im aktuellen Geschäftsjahr oder in einem früheren entstanden sind. Sie werden auf der Basis des ermittelten Jahresüberschusses gebildet und stellen dessen thesaurierten Anteil dar, der nicht an die Eigentümer ausgeschüttet wird.

(1) Gesetzliche Rücklage

Das Aktiengesetz weist im § 150 Abs. 2 darauf hin, dass 5 % des um einen Verlustvortrag gegengerechneter Betrag vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % oder des in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals ausmacht. Das klingt dramatischer als es in der betrieblichen Praxis ist, da bei den meisten Gesellschaften beim Börsengang oder bei den durchgeführten Kapitalerhöhungen das entsprechende Aufgeld über den Nennbetrag diese Vorgabe schon erfüllt.

(2) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

Nach § 272 Abs. 4 HGB ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen …

„… eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“

(3) Satzungsmäßige Rücklagen

Sollen über die gesetzliche Rücklage hinaus weitere Restriktionen bezüglich der zu bestimmenden Ausschüttungsgröße im Vorfeld festgelegt werden, bietet sich ein entsprechender Satzungs- bzw. Gesellschafterbeschluss an, entsprechende Thesaurierungsszenarien festzulegen. Bespiele wären ein bestimmter Sockelbetrag, der grundsätzlich den satzungsmäßigen Rücklagen zugeführt werden soll oder auch definierte zweckgebundene Rücklagen für anstehende Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen.

(4) Andere Gewinnrücklagen

Sind den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben genüge getan, können weitere einzubehaltende Teile des Jahresüberschusses in die Position „andere Gewinnrücklagen“ gebucht werden.

Beispiel: Eine Aktiengesellschaft weist einen aktuellen Jahresüberschuss in Höhe von 2.020 Mio. € aus. An Dividenden sollen nach Vorstandsvorlage 350 Mio. € an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Bilanz hat die folgende Eigenkapitalstruktur:


Wie verändert sich die Eigenkapitalstruktur für das aktuelle Geschäftsjahr?

Lösung: Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage bleiben unberührt, da diese sich ausschließlich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung (Beteiligungsfinanzierung als Außenfinanzierung mit Eigenkapital) verändern, nicht aber bei Thesaurierungsvorgängen (Innenfinanzierung). Die Gewinnrücklagen erhöhen sich um den thesaurierten Betrag in Höhe von 1.670 Mio. € auf 11.075 Mio. €. Als Gewinn werden 350 Mio. € in die Bilanz gebucht, der dann nach der Abstimmung auf der Hauptversammlung an die Anteilseigner ausgeschüttet wird.

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