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3.4.2 Segmentberichterstattung

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Unternehmen, die an einem nach § 2 Abs. 5 WpHG organisierten Markt, wie bspw. die Börse, notiert sind, müssen innerhalb eines Konzernabschlusses eine Segmentberichterstattung aufstellen (§ 297 Abs. 1 HGB). Die Zielsetzung besteht darin, Grundsätze zur Darstellung von Finanzinformationen nach Segmenten (Informationen über die unterschiedlichen Arten von Produkten und Dienstleistungen, die ein Unternehmen produziert und anbietet, und die unterschiedlichen geographischen Regionen, in denen es Geschäfte tätigt) aufzustellen, um für den Adressaten die Transparenz zu erhöhen.

Nach IFRS 8 ist ein Geschäftssegment eine unterscheidbare Teilaktivität eines Unternehmens, die sich von anderen unterscheiden lassen, während ein geografisches Segment eine unterscheidbare Teilaktivität innerhalb eines spezifischen wirtschaftlichen Umfeldes erbringt. Beide liefern als organisatorische Einheiten Informationen an die Mitglieder der Geschäftsleitung. Ein als berichtspflichtiges Segment wird bestimmt, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden erworben wurde und seine Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden und von Transaktionen mit anderen Segmenten 10 % oder mehr der gesamten externen und internen Erlöse aller Segmente ausmachen. Darüber hinaus ist neben dem Gesamtergebnis auch das Ergebnis der am Haftungskapital verbrieften Anteile für den Konzern zu bestimmen.

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen

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